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   BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64   

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BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64 (https://dejure.org/1965,2697)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1965 - II C 61.64 (https://dejure.org/1965,2697)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1965 - II C 61.64 (https://dejure.org/1965,2697)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Prozessfähigkeit trotz Dienstunfähigkeit - Verletzung gerichtlicher Sachaufklärungspflichten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.08.1964 - VI C 35.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rechtskräftige Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der an ein ordnungsmäßiges Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Zwangspensionierung zu stellenden Anforderungen stets eine strenge Auffassung vertreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - [BVerwGE 19, 216; Buchholz BVerwG 237.1, Art. 95 BayBG Nr. 1], Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [DÖD 1965 S. 76; ZBR 1965 S. 151] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß solche Erklärungen nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Pflicht des Ermittlungsführers verstoßen, einen unparteiischen - übrigens nicht "im Auftrage" zu vollziehenden - Bericht über die Ermittlungen zu erstellen und sich einer endgültigen Äußerung zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie zum weiteren - ausschließlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehaltenen - Gang des Verfahrens zu enthalten (BVerwGE 19, 216 [220, 221]; EVerwG Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Eine nachträgliche Heilung dieses schwerwiegenden Mangels - Unterbleiben jeglicher eigener Ermittlungen des Ermittlungsführers - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vorerwähnte Schutzfunktion des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens nicht möglich (BVerwGE 19, 216 [222] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Die lediglich formale Durchführung eines Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, die - unter Verletzung der gebotenen strengen Anforderungen an die verantwortungsvolle Tätigkeit des Ermittlungsbeamten - zur Aufklärung des Sachverhalts, der allein eine ausreichende Grundlage für die endgültige Entscheidung des Dienstherrn über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bilden könnte, nichts beigetragen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders zu beurteilen als das Fehlen des Ermittlungsverfahrens selbst mit der Folge, daß dadurch auch die dem Ermittlungsverfahren nachfolgende und auf dessen "Ergebnis" gestützte Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand fehlerhaft ist (BVerwGE 19, 216 [221]).

  • BVerwG, 09.12.1964 - VI C 179.61
    Auszug aus BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der an ein ordnungsmäßiges Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Zwangspensionierung zu stellenden Anforderungen stets eine strenge Auffassung vertreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - [BVerwGE 19, 216; Buchholz BVerwG 237.1, Art. 95 BayBG Nr. 1], Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [DÖD 1965 S. 76; ZBR 1965 S. 151] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß solche Erklärungen nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Pflicht des Ermittlungsführers verstoßen, einen unparteiischen - übrigens nicht "im Auftrage" zu vollziehenden - Bericht über die Ermittlungen zu erstellen und sich einer endgültigen Äußerung zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie zum weiteren - ausschließlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehaltenen - Gang des Verfahrens zu enthalten (BVerwGE 19, 216 [220, 221]; EVerwG Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Eine nachträgliche Heilung dieses schwerwiegenden Mangels - Unterbleiben jeglicher eigener Ermittlungen des Ermittlungsführers - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vorerwähnte Schutzfunktion des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens nicht möglich (BVerwGE 19, 216 [222] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).

    Diese besondere Bedeutung hat der Gesetzgeber dem förmlichen Zwangspensionierungsverfahren ursprünglich zugedacht; sie ist trotz der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel auch in allen neueren Beamtengesetzen durch entsprechende gesetzliche Regelungen ausdrücklich bestätigt worden (ebenso bereits Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - mit Hinweis auf § 44 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] und § 26 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

  • BSG, 28.05.1957 - 3 RJ 98/54

    Prozessabweisung wegen Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64
    Denn in Fällen dieser Art ist ein Revisionskläger als prozeßfähig anzusehen, soweit über die Frage der Prozeßfähigkeit zu entscheiden ist (vgl. BSGE 5, 176 [177] c. cit.).
  • BVerwG, 22.10.1964 - II C 10.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1965 - II C 61.64
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bezüglich der an ein ordnungsmäßiges Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Zwangspensionierung zu stellenden Anforderungen stets eine strenge Auffassung vertreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - [BVerwGE 19, 216; Buchholz BVerwG 237.1, Art. 95 BayBG Nr. 1], Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [DÖD 1965 S. 76; ZBR 1965 S. 151] und Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 -).
  • BVerwG, 17.10.1966 - VI C 56.63

    Rechtsmittel

    Darin äußert sich - neben dem Zweck, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Versorgungslasten zu bewahren - zugleich die vom Gesetzgeber gewollte Schutzfunktion zugunsten des Beamten, der vor einer übereilten Zurruhesetzung geschützt werden und die Möglichkeit haben soll, bereits in diesem Stadium des Verfahrens eigene, vom Ermittlungsbeamten zu prüfende Einwendungen vorzubringen und seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen (vgl. BVerwGE 19, 216 [220]; Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 44 BBG Nr. 5] und vom 16. September 1965 - BVerwG II C 61.64 -).
  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 20.71

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit - Dienstunfähigkeit eines

    Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat Dr. R. in seiner Eigenschaft als Ermittlungsbeamter kein Verhalten gezeigt, das mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen über die Rechtsstellung eines Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren unvereinbar wäre (vgl. u.a. Urteile vom 16. September 1965 - BVerwG II C 61.64 -, vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - und vom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 102.64 - [BVerwGE 27, 282]).
  • BVerwG, 24.07.1981 - 2 B 33.80

    Verletzungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Formelle Anforderungen an die

    Zu 5.: Die genannten drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 216 [221 f.]; Urteile vom 22. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 10.63 - [Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 4 = ZBR 1965, 151] und vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 61.64 - [Leitsatz ZBR 1966, 194]) haben zwar sämtlich ausgesprochen - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist (S. 8 - 9 der Beschlußausfertigung) -, daß entscheidungserhebliche Mängel des Ermittlungsverfahrens nicht mehr nach der Entscheidung des Dienstherrn über die Zurruhesetzung, insbesondere nicht mehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, geheilt werden könnten.
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